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DEPUTATSERMÄSSIGUNG für Lehrer: weniger Stunden fürs gleiche Geld.
Schwerbehinderte Lehrkräfte haben in Baden-Württemberg Anspruch auf Deputatsermäßigung. Häufig geht es zusätzlich um Teilzeit, Antragstellung, Nachgewährung, Zusatzermäßigung und Fristen.
Wichtig: Antrag und Bescheid nicht trennen.
Der GdB-Antrag beim Versorgungsamt ersetzt nicht automatisch den Antrag auf Deputatsermäßigung bei der Schulverwaltung. Bei Ablehnung laufen regelmäßig Rechtsbehelfsfristen.
DEPUTATSERMÄSSIGUNG für Lehrer: weniger Stunden fürs gleiche Geld
Die Anzahl der Stunden, die Lehrerinnen und Lehrer jede Woche unterrichten müssen, unterscheidet sich je nach Bundesland und Schulart erheblich. An dieser Ausgangsbasis ändert eine Behinderung zunächst einmal nichts. Für Lehrkräfte kann die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 – Schwerbehinderung – aber unmittelbar wichtig werden, weil sie zu einer Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung führen kann.
In Baden-Württemberg erhalten vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte auf Antrag eine pauschale Schwerbehindertenermäßigung. Bei einem Grad der Behinderung von 50 oder 60 beträgt die Ermäßigung zwei Wochenstunden, bei einem GdB von 70 oder 80 drei Wochenstunden und ab GdB 90 vier Wochenstunden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Ermäßigung anteilig berechnet.
Das klingt einfach, ist in der Praxis aber oft konfliktträchtig: Wann wirkt die Ermäßigung? Was gilt, wenn der GdB rückwirkend festgestellt wird? Muss der Antrag schon vor Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt werden? Wie wird bei Teilzeit gerundet? Was gilt bei befristetem GdB, Änderung des Deputats, Versetzung, Abordnung oder längerem Krankheitsverlauf?
Lehrer und Schwerbehinderung
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat. Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Versorgungsverwaltung. Für Lehrkräfte ist die GdB-Feststellung nicht nur wegen Zusatzurlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Teilhaberechten bedeutsam, sondern ganz konkret wegen der Unterrichtsverpflichtung.
Die pauschale Deputatsermäßigung dient dem Nachteilsausgleich und soll die Arbeitskraft erhalten. Sie ist keine „Gefälligkeit“ der Schulleitung, sondern eine rechtlich geregelte Folge der Schwerbehinderung, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wird.
Wichtig ist die Trennung der Verfahren: Der Antrag beim Versorgungsamt zielt auf die Feststellung des GdB. Der Antrag auf Deputatsermäßigung richtet sich dagegen an die Schulverwaltung bzw. den Dienstweg. Wer nur den GdB beantragt, hat damit nicht zwingend schon die Deputatsermäßigung beantragt.
Teilzeit, Bruchteile und Nachgewährung
Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung gibt es eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung, aber anteilig. Gerade hier entstehen Streitigkeiten über Bruchteile, Berechnungsgrundlagen, Änderungen des Beschäftigungsumfangs und die Frage, ob Ermäßigungsanteile angespart, verrechnet oder ausgeglichen werden.
Bei rückwirkender Anerkennung einer Schwerbehinderung stellt sich die Frage, ob und ab wann eine Deputatsermäßigung nachgewährt werden kann. Entscheidend ist häufig, ob rechtzeitig ein Antrag gestellt wurde, wie die Verwaltung informiert war und ob der Anspruch hinreichend bestimmt geltend gemacht wurde.
Deshalb lautet der praktische Tipp: Gleichzeitig zum Antrag beim Versorgungsamt sollte der Antrag auf Deputatsermäßigung wegen des noch nicht zuerkannten Grades der Behinderung gestellt werden. Verfahren beim Versorgungsamt und anschließende sozialgerichtliche Verfahren können erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Wer früh beantragt, verbessert die Chance, dass spätere Feststellungen schulrechtlich genutzt werden können.
Deputatsermäßigung „plus“: zusätzliche Ermäßigung in besonderen Ausnahmefällen
Deputatsermäßigung „plus“ bedeutet: In besonderen Ausnahmefällen kann zusätzlich zur pauschalen Ermäßigung eine befristete weitere Ermäßigung von bis zu zwei Wochenstunden gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sich die als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigung im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt.
In Betracht kommen beispielsweise erhebliche Einschränkungen beim Sprechen, Hören, Sehen, Schreiben, Gehen, Stehen oder psychische Erkrankungen, wenn gerade die lehrerspezifische Tätigkeit besonders betroffen ist. Regelmäßig braucht es hierzu eine aussagekräftige fachärztliche Stellungnahme, die nicht nur Diagnosen auflistet, sondern den konkreten Bezug zum Unterricht und Schulalltag erklärt.
Der Antrag auf zusätzliche Deputatsermäßigung muss gesondert gestellt werden. Er ist nicht identisch mit dem GdB-Antrag und auch nicht automatisch Teil des Antrags auf pauschale Schwerbehindertenermäßigung. Genau an dieser Stelle gehen in der Praxis Ansprüche verloren.
Ablehnung, Widerspruch und Klage
Wird die Deputatsermäßigung abgelehnt, zu niedrig berechnet, nur verspätet gewährt oder eine zusätzliche Ermäßigung verweigert, sollte der Bescheid sofort geprüft werden. Regelmäßig enthält ein Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dann läuft häufig eine Monatsfrist für Widerspruch oder Klage, je nach Verfahrensart und Rechtsweg.
Gegenstand der Prüfung sind nicht nur die medizinischen Unterlagen, sondern auch die schulrechtliche Berechnung: Schulart, Regelstundenmaß, Beschäftigungsumfang, Altersermäßigung, Teilzeit, Abordnung, Leitungsfunktion, Befristung des GdB und bereits gewährte Entlastungen.
Bei laufendem Schuljahr kann zudem Eilrechtsschutz eine Rolle spielen. Wenn eine Lehrkraft gesundheitlich überlastet ist und die Unterrichtsverpflichtung sofort reduziert werden muss, reicht eine spätere Hauptsacheentscheidung möglicherweise nicht aus.
GdB-Verfahren, Verschlimmerungsantrag und Sozialgericht
Häufig hängt die Deputatsermäßigung davon ab, ob der GdB überhaupt 50 erreicht oder ob ein höherer GdB von 70 oder 90 festgestellt wird. Dann muss das sozialrechtliche Verfahren gegen den GdB-Bescheid sorgfältig geführt werden. Widerspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid können entscheidend für die spätere Deputatsermäßigung sein.
Bei Verschlechterung der gesundheitlichen Situation kommt ein Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag in Betracht. Hierbei sind aussagekräftige Befundberichte, Reha-Unterlagen, fachärztliche Stellungnahmen und eine Darstellung der Teilhabebeeinträchtigung wichtig.
Gerade bei Lehrkräften sollte die medizinische Seite mit der beruflichen Belastung verbunden werden: Stimme, Lärm, Klassenführung, Aufsicht, Treppen, Stehen, Korrekturbelastung, psychische Belastbarkeit und organisatorische Anforderungen können in der Begründung eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zur Deputatsermäßigung
Reicht der Antrag beim Versorgungsamt?
Nein. Der GdB-Antrag ersetzt nicht automatisch den Antrag auf Deputatsermäßigung gegenüber der Schulverwaltung.
Gilt die Ermäßigung auch bei Teilzeit?
Ja, grundsätzlich anteilig. Die konkrete Berechnung kann aber kompliziert sein und sollte bei Streit geprüft werden.
Kann es zusätzlich zur pauschalen Ermäßigung weitere Stunden geben?
In besonderen Ausnahmefällen kann eine zusätzliche befristete Ermäßigung von bis zu zwei Wochenstunden in Betracht kommen.