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DRV-Anhörung, Statusbescheid, Betriebsprüfung oder Beitragsnachforderung?
Bitte nicht abwarten.
Bei Scheinselbständigkeit entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags. Auch ein sauber klingender Dienstvertrag, Rechnungen mit Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung, eigene Website oder mehrere Auftraggeber reichen nicht automatisch aus.
Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Auftrags: Weisungen, Eingliederung, eigene unternehmerische Chancen und Risiken, Auftreten am Markt und die Frage, ob wirklich eine freie Leistung oder faktisch Arbeit wie ein Arbeitnehmer erbracht wird.
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Bei Anhörung, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Prüfbericht oder Zahlungsaufforderung bitte Zustellungsdatum notieren und Unterlagen vollständig übermitteln.
Unterlagen jetzt übermitteln 07531 / 9450300 anrufenScheinselbständig, selbständig, scheinbar selbständig oder arbeitnehmerähnlich selbständig?
Der Begriff Scheinselbständigkeit ist nicht ganz zu Unrecht negativ besetzt, vor allem deswegen, weil dann, wenn Scheinselbständigkeit tatsächlich zu Recht festgestellt wurde, sich erhebliche Beitragspflichten in der Sozialversicherung ergeben, und zwar auch rückwirkend.
In zahlreichen Beratungsgesprächen mit Mandanten habe ich festgestellt, dass grundsätzlich eine erhebliche begriffliche Verwirrung zwischen den Begriffen Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit herrscht. Eine klare Trennung ist jedoch notwendig, weil mit dem einen oder dem anderen Tatbestand doch ganz erhebliche abweichende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten verbunden sind.
Scheinselbständigkeit kann immer dann vorliegen, wenn ein Selbständiger oder vermeintlich Selbständiger mit irgendeinem anderen Unternehmer oder einem Unternehmen zusammenarbeitet, d. h. für diesen oder für dieses Leistungen erbringt und beide Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, dass es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit handelt.
In aller Regel werden hierbei Rechnungen nach Aufwand unter Ansatz von Umsatzsteuer an den vermeintlichen Auftraggeber geschrieben und mitunter wird das ganze Prozedere jahrelang so durchgeführt, bis dann irgendwann einmal etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung die Deutsche Rentenversicherung von dieser Zusammenarbeit Kenntnis erhält und feststellt, dass die Art des gemeinsamen Wirtschaftens als regelrechtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist.
Für beide Beteiligten ist das in aller Regel nicht nur überraschend, sondern vor allem auch finanziell unbequem, weil urplötzlich dann Beitragsforderungen aus mitunter allen Zweigen der Sozialversicherung sich auftun, und zwar gegebenenfalls über Jahre rückwirkend.
Die gesetzliche Regelung der Problematik ist äußerst rudimentär. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung – also für ein beitragspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis – eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Mehr liefert das Gesetz selbst jedenfalls nicht an Abgrenzungskriterien. Die besondere Problematik liegt darin, dass jede Art von Zusammenwirken in wirtschaftlicher Hinsicht, also auch dann, wenn auf jeden Fall auf beiden Seiten echte Selbständigkeit problemlos zu bejahen ist, naturgemäß immer ein gewisses Eingehen auf Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse und auch eine gewisse Rücksichtnahme auf betriebliche Arbeitsabläufe und Notwendigkeiten der jeweils anderen Seite notwendig ist.
Das Resultat: Allgemeinverbindliche Lösungsansätze und todsichere Lösungsmöglichkeiten für alle denkbaren Fälle des täglichen wirtschaftlichen Lebens gibt es hier nicht. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Anhand bisheriger zur Problematik ergangener gerichtlicher Entscheidungen in diversen Fallgestaltungen in den verschiedensten Branchen lässt sich jedoch meistens beurteilen, wo möglicherweise Probleme liegen beziehungsweise ob die Deutsche Rentenversicherung mit ihrer Feststellung von Scheinselbständigkeit tatsächlich richtig liegt oder nicht.
Beitragspolitisch besteht dort nach meiner Feststellung durchaus die Neigung, gerade in nicht unbedingt eindeutigen Fällen im Zweifel lieber einmal Scheinselbständigkeit und damit Beitragspflicht anzunehmen. Für Sie als Betroffenen bedeutet das, dass Sie auf jeden Fall anwaltlichen Rat benötigen.
Was Scheinselbständigkeit sozialversicherungsrechtlich bedeutet
Scheinselbständigkeit ist kein eigener „Straf-Tatbestand“, sondern die praktische Bezeichnung für eine falsche sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Der Betroffene tritt nach außen als Unternehmer, Freelancer, Honorarkraft, Subunternehmer, Berater, Projektmitarbeiter oder freier Mitarbeiter auf. Die Sozialversicherung kommt nach Prüfung aber zu dem Ergebnis: Tatsächlich liegt eine abhängige Beschäftigung vor.
Diese Einordnung kann eine enorme finanzielle Wucht haben. Denn wenn eine Tätigkeit rückwirkend als Beschäftigung eingeordnet wird, geht es nicht nur um Rentenversicherung. In der Regel stehen auch Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Umlagen und Säumniszuschläge im Raum. Außerdem kann die bisherige steuerliche, vertragliche und wirtschaftliche Gestaltung des gesamten Auftragsverhältnisses in Frage gestellt werden.
Der wichtigste Punkt ist: Es kommt nicht allein auf den Vertrag an. Ein Vertrag kann selbständige Tätigkeit behaupten. Wenn die gelebte Praxis aber wie ein Arbeitsverhältnis aussieht, wird der Vertrag nicht retten. Umgekehrt ist nicht jede enge Zusammenarbeit automatisch abhängige Beschäftigung. Dienstleister müssen sich naturgemäß in Projektabläufe einfügen, Termine abstimmen und Ergebnisse liefern. Genau in dieser Grauzone spielt sich ein Großteil der Streitigkeiten ab.
Typische Risiken für Auftraggeber
- rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge
- Säumniszuschläge
- Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung
- Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge
- Arbeitsrechtsfolgen und Nachvergütung
- Folgefragen bei Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Vertragsgestaltung
Typische Risiken für Auftragnehmer
- Verlust der angenommenen unternehmerischen Freiheit
- Rückabwicklung von Vertragsbeziehungen
- Unsicherheit bei Versicherung und Vorsorge
- Konflikte mit mehreren Auftraggebern
- Rentenversicherungspflicht als Selbständiger oder Beschäftigter
- Auswirkungen auf laufende Projekte und Einkommen
Die entscheidenden Kriterien: Weisungen, Eingliederung und Unternehmerrisiko
Das Gesetz nennt als Anhaltspunkte für Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Daraus hat die Rechtsprechung eine umfassende Gesamtabwägung entwickelt. Einzelne Punkte entscheiden selten allein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.
Weisungsabhängigkeit
Weisungen können Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit betreffen. Je stärker der Auftraggeber vorgibt, wann, wo, wie und durch wen gearbeitet wird, desto eher spricht dies für Beschäftigung. Fachliche Vorgaben allein sind jedoch nicht immer ausreichend, weil auch echte Selbständige ein bestimmtes Ergebnis oder eine fachliche Qualität schulden können.
Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Problematisch wird es, wenn der vermeintlich Selbständige wie ein interner Mitarbeiter in Teams, Dienstpläne, Schichtpläne, Hierarchien, IT-Systeme, interne Abläufe, Zeiterfassung, Urlaubsabstimmung, Vertretungsregelungen und Berichtslinien eingebunden ist. Wer keinen eigenen Außenauftritt hat, ausschließlich Betriebsmittel des Auftraggebers nutzt und im Wesentlichen Lücken in dessen Personalbedarf füllt, bewegt sich in der Risikozone.
Unternehmerisches Risiko und eigene Marktstellung
Für Selbständigkeit sprechen eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsmittel, eigene Mitarbeiter, eigene Preisgestaltung, Werbung, mehrere Auftraggeber, eigene Haftung, eigene Organisation und die Möglichkeit, durch unternehmerische Entscheidungen Gewinn oder Verlust zu beeinflussen. Ein bloß höherer Stundensatz ist hilfreich, aber allein nicht ausreichend.
Vertrag und Wirklichkeit
Ein gut formulierter Vertrag ist wichtig, aber er muss gelebt werden. Wenn im Vertrag freie Zeiteinteilung steht, tatsächlich aber Anwesenheitszeiten, feste Dienstpläne und Urlaubsfreigaben gelten, wird die gelebte Praxis entscheidend sein. Deshalb beginnt eine seriöse Prüfung immer mit Vertrag und tatsächlicher Durchführung.
Die häufigsten Fehler sind: zu viel interne Einbindung, fehlende Dokumentation eigener Unternehmereigenschaft, nur ein Auftraggeber über lange Zeit, keine Vertretungsmöglichkeit, keine eigenen Betriebsmittel und die Verwendung arbeitsvertraglich anmutender Regelungen in freien Mitarbeiterverträgen.
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Das Statusfeststellungsverfahren kann Rechtssicherheit schaffen, aber es ist kein harmloser Formularvorgang. Es geht um die verbindliche Einordnung eines konkreten Auftragsverhältnisses. Wer den Antrag unvorbereitet stellt oder die Tätigkeit ungünstig beschreibt, kann die spätere Entscheidung erheblich beeinflussen.
Seit der Reform des Statusfeststellungsverfahrens zum 1. April 2022 steht stärker die Feststellung des Erwerbsstatus im Mittelpunkt: selbständig oder abhängig beschäftigt. Möglich sind außerdem Konstellationen mit Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und Beteiligung Dritter. Gerade bei Einsatz über Agenturen oder Vermittler sollte deshalb sehr genau geprüft werden, welches Rechtsverhältnis eigentlich bewertet wird.
Wann Statusfeststellung sinnvoll sein kann
- vor Beginn eines größeren Projekts
- bei langfristiger freier Mitarbeit
- bei nur einem oder wenigen Auftraggebern
- bei hoher wirtschaftlicher Abhängigkeit
- bei Auftraggebern mit Betriebsprüfungsrisiko
- bei Branchen mit bekannter DRV-Sensibilität
- bei Gesellschaftern, Familienbetrieben oder vermischten Rollen
Warum anwaltliche Vorbereitung sinnvoll ist
Die Clearingstelle beurteilt nicht abstrakte Berufsbilder, sondern konkrete Tätigkeiten. Daher müssen Vertrag, tatsächliche Abläufe, Weisungsstruktur, Arbeitsmittel, Eigenwerbung, mehrere Auftraggeber, Vertretung, Haftung, Vergütung, Projektcharakter und wirtschaftliches Risiko sauber aufbereitet werden.
Ein Statusfeststellungsverfahren kann vorbeugen. Es kann aber auch ein Problem erst sichtbar machen. Wer bereits eine DRV-Anhörung, einen Fragebogen oder ein Betriebsprüfungsschreiben erhalten hat, sollte nichts unüberlegt ausfüllen.
Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung
Viele Scheinselbständigkeitsfälle beginnen nicht mit einem freiwilligen Statusantrag, sondern mit einer Betriebsprüfung. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Arbeitgebern regelmäßig, ob Meldepflichten und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Dabei geraten freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Honorarkräfte, Berater, IT-Freelancer, Dozenten, Pflegekräfte, Fahrer, Kreative, Projektmanager und externe Spezialisten in den Blick.
Typischer Ablauf: Die DRV fordert Unterlagen an, stellt Fragen zu bestimmten Vertragsverhältnissen, wertet Verträge und Rechnungen aus, fragt nach tatsächlichen Abläufen und erlässt gegebenenfalls einen Prüfbescheid mit Beitragsnachforderung. In schwierigen Fällen kann bereits im Anhörungsverfahren viel entschieden werden.
| Phase | Risiko | Was jetzt wichtig ist |
|---|---|---|
| Prüfankündigung / Unterlagenanforderung | Unvollständige oder ungünstige Darstellung der freien Mitarbeit. | Verträge, Rechnungen, Projektunterlagen und tatsächliche Abläufe geordnet zusammenstellen. |
| Anhörung | Die Behörde hat bereits eine belastende Entscheidung im Blick. | Jetzt argumentativ gegensteuern, bevor der Bescheid ergeht. |
| Prüfbescheid / Statusbescheid | Beitragspflicht wird verbindlich festgestellt; Frist läuft. | Zustellung notieren, Widerspruch prüfen, Aussetzung/Vollziehung und Strategie klären. |
| Widerspruchsbescheid | Ohne Klage wird der Bescheid bestandskräftig. | Klagefrist beachten und sozialgerichtliche Klage prüfen. |
| Vollstreckung / Zahlung | Liquiditätsbelastung, Säumniszuschläge, Druck auf Unternehmen. | Zahlungsfragen, Stundung, Aussetzung und Vergleichsmöglichkeiten prüfen. |
Auch wenn schon ein Bescheid vorliegt, ist die Sache nicht automatisch verloren. Entscheidend ist, ob die Frist noch läuft und ob sich aus Vertrag, Praxis und Beweismitteln eine tragfähige Gegenargumentation ergibt.
Finanzielle und rechtliche Folgen einer festgestellten Scheinselbständigkeit
Die wichtigste Folge ist die Beitragsnachforderung. Der Auftraggeber wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitgeber behandelt. Es geht dann um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Je nach Zeitraum und Zahl der betroffenen Personen können die Nachforderungen erheblich sein.
Rückwirkende Beiträge
Beiträge können rückwirkend nachgefordert werden. In Betriebsprüfungen werden typischerweise mehrere Jahre betrachtet. Bei Vorsatz können sich Verjährungsfragen zusätzlich verschärfen. Außerdem kommen Säumniszuschläge in Betracht.
Steuerliche und zivilrechtliche Anschlussfragen
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung löst nicht automatisch alle steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragen, sie kann aber erhebliche Anschlussprobleme erzeugen: Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Rückforderung, Nachvergütung, Haftung und Vertragsbeendigung.
Strukturelle Folgen für das Geschäftsmodell
Unternehmen, die dauerhaft mit freien Mitarbeitern arbeiten, müssen ihre Vertrags- und Projektstruktur nach einer negativen DRV-Entscheidung häufig neu aufstellen: echte Werkverträge, klarere Projektabgrenzung, weniger Eingliederung, neue Vergütungsmodelle, Dokumentation eigener Unternehmereigenschaft, andere Personalplanung oder Anstellung.
Das Ziel anwaltlicher Beratung ist daher nicht nur die Abwehr eines Bescheids, sondern auch die Frage, wie das Unternehmen oder die selbständige Tätigkeit künftig rechtssicherer aufgestellt werden kann.
Typische Branchen und Fallgruppen
Scheinselbständigkeit kann in fast jeder Branche vorkommen. Bestimmte Konstellationen sind aber besonders prüfungsanfällig, weil dort externe Personen über längere Zeit in fremde Arbeitsabläufe eingebunden werden.
IT, Beratung, Projektarbeit
IT-Freelancer, Projektmanager, Agile Coaches, SAP-Berater, Entwickler und Interim Manager sind häufig gut bezahlt und fachlich frei, können aber dennoch problematisch eingebunden sein, wenn sie wie interne Teammitglieder geführt werden.
Gesundheit und Pflege
Honorarärzte, Pflegekräfte, Therapeuten und medizinisches Personal sind wegen Dienstplänen, Hierarchien, Patientenschutz und Organisationsbindung besonders risikoreich.
Dozenten, Trainer, Coaches
Unterricht, Schulungen, Musikschulen, Sprachkurse und Weiterbildung können echte Selbständigkeit sein. Problematisch wird es bei festen Stundenplänen, Lehrplänen, Raumvorgaben, interner Organisation und fehlendem Unternehmerrisiko.
Logistik, Transport, Zustellung
Fahrer, Kurierdienste, Paketdienste und Subunternehmer geraten häufig in den Blick, wenn Fahrzeuge, Touren, Kleidung, Arbeitszeiten und Kundenkontakt durch den Auftraggeber geprägt sind.
Kreative, Medien, Marketing
Designer, Texter, Social-Media-Berater, Fotografen, Redakteure und Agenturkräfte sind nicht automatisch selbständig. Entscheidend ist, ob sie eigene Aufträge am Markt anbieten oder faktisch in eine Agenturstruktur eingegliedert sind.
Handwerk, Bau, Reinigung, Montage
Subunternehmerketten, Einzelunternehmer ohne eigene Betriebsmittel, feste Baustelleneinbindung und Weisungen durch Bauleitung oder Hauptunternehmer können erhebliche Risiken begründen.
Keine Branche ist automatisch verloren und keine Branche ist automatisch sicher. Entscheidend bleibt die konkrete Durchführung.
Beratung für Auftraggeber und Unternehmen
Für Auftraggeber ist Scheinselbständigkeit ein kalkulatorisches Risiko. Wer freie Mitarbeiter einsetzt, sollte vor allem zwei Fragen klären: Wie hoch ist das Risiko für bestehende Auftragsverhältnisse? Und wie kann die künftige Zusammenarbeit rechtssicherer gestaltet werden?
Präventive Prüfung
Vor Beginn oder Fortsetzung einer freien Mitarbeit sollten Vertrag und Praxis abgestimmt sein. Wichtig sind klare Leistungsbeschreibung, Projektbezug, keine arbeitsvertraglichen Regelungen, keine interne Hierarchie, keine unnötige Zeiterfassung, eigene Betriebsmittel, Vertretungsmöglichkeiten, Dokumentation von Angeboten und Abnahmen sowie Nachweise unternehmerischen Auftretens.
Reaktion auf Betriebsprüfung
Wenn die DRV bereits prüft, sollte nicht reflexartig alles geliefert werden, ohne die Unterlagen zu bewerten. Ungeordnete oder missverständliche Unterlagen können den falschen Eindruck verstärken. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Darstellung, warum die Tätigkeit gerade nicht arbeitnehmertypisch geprägt ist.
Sanierung laufender Vertragsverhältnisse
Nicht jede freie Mitarbeit kann gerettet werden. Manchmal ist Anstellung der sauberere Weg. In anderen Fällen kann eine echte selbständige Struktur hergestellt werden: projektbezogene Verträge, mehr Eigenorganisation, weniger interne Steuerung, klare Ergebnisverantwortung, mehrere Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel und eigene Haftung.
Gerade bei mehreren freien Mitarbeitern lohnt sich eine systematische Risikoprüfung, bevor die nächste Betriebsprüfung die Schwachstellen findet.
Beratung für Selbständige, Freelancer und Honorarkräfte
Viele Selbständige wollen gerade nicht angestellt sein. Sie haben eigene Kunden, eigene Kalkulation, eigene Vorsorge und eigene Arbeitsweise. Trotzdem kann die DRV bei einem einzelnen Auftragsverhältnis zu dem Ergebnis kommen, dass dieses konkrete Verhältnis abhängig beschäftigt ist.
Für Selbständige ist wichtig, die eigene Unternehmereigenschaft nicht nur zu behaupten, sondern beweisbar zu machen. Dazu gehören mehrere Auftraggeber, eigene Website, Werbung, eigene Arbeitsmittel, eigene Versicherung, eigene Preisverhandlungen, eigene Vertragsangebote, unternehmerische Haftung, Projektstruktur, Rechnungstellung, Vertretungsmöglichkeit und echte Freiheit in der Arbeitsorganisation.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind etwas anderes
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können rentenversicherungspflichtig sein, obwohl sie tatsächlich selbständig sind. Das ist nicht dasselbe wie Scheinselbständigkeit. Bei Scheinselbständigkeit geht es um abhängige Beschäftigung. Bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen geht es um eine selbständige Tätigkeit mit besonderer Rentenversicherungspflicht, etwa wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit und fehlender eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Rechtsfolgen völlig anders sein können.
Wenn Sie als Selbständiger einen Fragebogen der DRV erhalten, sollten Sie die Antworten nicht unterschätzen. Jede Formulierung kann später im Bescheid und im Widerspruchsverfahren wieder auftauchen.
Widerspruch, Klage und Verteidigung gegen DRV-Bescheide
Gegen belastende Bescheide der Deutschen Rentenversicherung kann regelmäßig Widerspruch eingelegt werden. Nach einem Widerspruchsbescheid ist der Weg zum Sozialgericht eröffnet. Dabei ist die Klage keine bloße Förmlichkeit, sondern oft die erste Gelegenheit, den gesamten Sachverhalt mit gerichtlicher Kontrolle neu aufzubereiten.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Scheinselbständigkeit besteht nicht aus einem einzigen Argument. Erfolgreich ist häufig eine Kombination aus Vertragsauslegung, Darstellung der tatsächlichen Tätigkeit, Beweisangeboten, Branchenbesonderheiten, wirtschaftlichem Unternehmerrisiko, fehlender Eingliederung, fehlender Weisungsabhängigkeit und Angriffen gegen die behördliche Tatsachenbewertung.
Typische Angriffspunkte
- DRV stellt auf theoretische Vertragsrechte ab, obwohl diese nicht gelebt wurden.
- Fachliche Abstimmung wird mit arbeitsrechtlicher Weisung verwechselt.
- Projektorganisation wird mit Eingliederung gleichgesetzt.
- Eigenes Unternehmerrisiko, eigene Kunden und eigene Betriebsmittel werden unterschätzt.
- Die Tätigkeit wird pauschal nach Branche bewertet, statt konkret nach Durchführung.
- Beitragszeitraum, Berechnung, Bemessungsgrundlage oder Säumniszuschläge sind angreifbar.
Wichtig ist die Frist. Wenn ein Bescheid bestandskräftig wird, ist die spätere Korrektur deutlich schwieriger. Bitte übermitteln Sie deshalb Bescheide immer mit Umschlag und Zustellungsdatum.
Checkliste: Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine sinnvolle Ersteinschätzung benötigen wir möglichst nicht nur den Vertrag, sondern auch Belege zur tatsächlichen Durchführung. Gerade diese Differenz ist in Scheinselbständigkeitsfällen entscheidend.
Vertragsunterlagen
- Dienstvertrag / Werkvertrag / Rahmenvertrag
- Leistungsbeschreibungen / SOW / Projektauftrag
- Nachträge und Änderungsvereinbarungen
- AGB, Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarungen
- Vermittlungs- oder Agenturvertrag
Durchführung und Beweise
- Rechnungen und Zahlungsnachweise
- E-Mails, Tickets, Projektpläne
- Nachweise eigener Betriebsmittel
- Website, Werbung, Angebote an andere Kunden
- Nachweise weiterer Auftraggeber
DRV und Behörden
- Fragebogen der DRV
- Anhörung
- Statusbescheid
- Betriebsprüfungsbescheid
- Widerspruchsbescheid
- Beitragsberechnung
Wirtschaftliche Einordnung
- Umsatzanteile je Auftraggeber
- eigene Versicherungen
- eigene Mitarbeiter / Subunternehmer
- Investitionen und Betriebsausgaben
- Darstellung der eigenen Preisgestaltung
Häufige Fragen zur Scheinselbständigkeit
Bin ich sicher selbständig, wenn ich Rechnungen schreibe und Umsatzsteuer ausweise?
Nein. Rechnungstellung, Umsatzsteuer und Gewerbeanmeldung sind Indizien, aber sie entscheiden die sozialversicherungsrechtliche Frage nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Schützt ein Vertrag mit der Überschrift „freier Mitarbeitervertrag“?
Nur dann, wenn der Vertrag auch tatsächlich so gelebt wird. Wenn die Praxis wie ein Arbeitsverhältnis aussieht, hilft die Überschrift nicht.
Ist nur ein Auftraggeber automatisch Scheinselbständigkeit?
Nicht automatisch. Ein Auftraggeber kann aber ein wichtiges Risikoindiz sein und außerdem Fragen zur Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger auslösen.
Kann man eine missglückte Gestaltung reparieren?
Manchmal ja, aber nicht durch kosmetische Vertragsänderungen. Es muss die tatsächliche Struktur geändert werden: weniger Eingliederung, mehr eigene Organisation, echter Projektbezug, eigene Betriebsmittel, eigene Marktstellung und klare Abgrenzung.
Was ist der erste Schritt bei einem DRV-Schreiben?
Zustellungsdatum notieren, Frist prüfen, nichts vorschnell ausfüllen und alle Verträge, Rechnungen, Projektunterlagen und den Schriftverkehr sichern.