Letzte Warnung oder Vorstufe zur Kündigung
Eine Abmahnung etwa wegen angeblich fehlerhafter Arbeitsleistungen oder Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann den ersten Schritt zur Kündigung darstellen und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Hier sollten Sie eine anwaltliche Beratung in Erwägung ziehen.
Unverzichtbar dürfte diese bei Erhalt der zweiten oder dritten Abmahnung sein.
Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann man sich zur Wehr setzen. Ob das auch in Ihrem spezifischen Fall angezeigt ist - dazu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Es gibt verschiedene Wege, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.
Schnell handeln bei Abmahnung
- Nichts vorschnell unterschreiben. Empfangsbestätigung ist etwas anderes als Anerkenntnis.
- Abmahnung sichern. Umschlag, E-Mail, Anlagen und Gesprächsnotizen aufbewahren.
- Wiederholung vermeiden. Auch eine zweifelhafte Abmahnung kann später als Kündigungsbaustein dienen.
- Bei Kündigung: 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage sofort beachten.
Was bedeutet eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist nicht bloß ein unangenehmer Brief. Sie ist regelmäßig der Versuch des Arbeitgebers, ein bestimmtes Verhalten als Pflichtverletzung zu dokumentieren und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen. Gerade deshalb ist die Abmahnung im Arbeitsrecht so gefährlich: Sie steht häufig nicht am Ende eines Konflikts, sondern am Anfang einer späteren Kündigung.
Arbeitgeber formulieren Abmahnungen oft so, dass sie später in einem Kündigungsschutzprozess verwendet werden können. Arbeitnehmer lesen die Abmahnung dagegen häufig nur als Ärgernis, legen sie in die Schublade und hoffen, dass die Sache damit vorbei ist. Das ist riskant. Eine Abmahnung in der Personalakte kann Monate oder Jahre später wieder auftauchen, wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereitet.
Typisch sind Abmahnungen wegen angeblicher Unpünktlichkeit, Krankmeldungen, Arbeitsverweigerung, Minderleistung, Fehlern bei der Arbeit, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, privater Internetnutzung, Verstößen gegen Meldepflichten, Nichtbefolgung von Weisungen, Homeoffice-Konflikten oder behaupteter Störung des Betriebsfriedens.
Wichtig: Nicht jede Abmahnung ist wirksam, sinnvoll oder strategisch klug angegriffen. Manchmal ist die sofortige Entfernungsklage richtig. Manchmal ist eine sorgfältige Gegendarstellung besser. Manchmal sollte man zunächst Beweismaterial sammeln und die Abmahnung im Kündigungsschutzprozess angreifen.
Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt vom konkreten Vorwurf, vom Arbeitsverhältnis, von der Beweislage und davon ab, ob schon weitere Abmahnungen, Gespräche oder Kündigungsdrohungen im Raum stehen.
Abmahnung erhalten: Was Sie sofort tun sollten
1. Ruhe bewahren, aber nicht ignorieren.
Eine Abmahnung ist meistens keine unmittelbare Kündigung. Sie kann aber die Grundlage für eine spätere Kündigung sein. Deshalb sollte sie ernst genommen und geprüft werden.
2. Nicht vorschnell unterschreiben.
Wenn der Arbeitgeber eine Unterschrift verlangt, sollte möglichst nur der Erhalt bestätigt werden, nicht die inhaltliche Richtigkeit. Formulierungen wie „anerkannt“, „einverstanden“ oder „inhaltlich zutreffend“ sollten ohne Prüfung nicht unterschrieben werden.
3. Zugang und Ablauf dokumentieren.
Notieren Sie, wann und wie Sie die Abmahnung erhalten haben, wer an einem Gespräch teilgenommen hat, was gesagt wurde und ob Zeugen vorhanden sind.
4. Beweise sichern.
Dienstpläne, Zeiterfassung, E-Mails, Chatverläufe, Arbeitsanweisungen, Krankmeldungen, Atteste, Übergabeprotokolle und Namen möglicher Zeugen sollten sofort gesichert werden.
5. Prüfen lassen, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird.
Eine voreilige Stellungnahme kann später schaden. Sie kann ungewollt Tatsachen bestätigen, die der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess gegen Sie verwendet.
Wann ist eine Abmahnung angreifbar?
Eine Abmahnung ist insbesondere dann angreifbar, wenn der Vorwurf nicht stimmt, zu ungenau ist, mehrere Sachverhalte unzulässig vermischt, eine rechtlich nicht bestehende Pflicht behauptet, unverhältnismäßig ist oder wenn die Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht klar genug ausgesprochen wird.
Ein häufiger Fehler liegt darin, dass Arbeitgeber pauschal formulieren: „Sie arbeiten schlecht“, „Sie sind ständig unpünktlich“ oder „Ihr Verhalten ist nicht akzeptabel“. Solche Vorwürfe können für eine wirksame Abmahnung zu unbestimmt sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und was künftig anders gemacht werden soll.
Eine Abmahnung sollte deshalb regelmäßig prüfen lassen, ob sie die folgenden Punkte erfüllt:
- Konkreter Vorwurf: Was genau soll wann, wo und gegenüber wem passiert sein?
- Pflichtverletzung: Welche arbeitsvertragliche Pflicht soll verletzt worden sein?
- Richtigkeit: Stimmt der Sachverhalt überhaupt?
- Verhältnismäßigkeit: Ist eine Abmahnung bei diesem Vorwurf angemessen?
- Warnfunktion: Wird für den Wiederholungsfall klar mit Konsequenzen bis hin zur Kündigung gedroht?
- Gleichartigkeit: Könnte die Abmahnung später überhaupt eine Kündigung wegen eines vergleichbaren Verhaltens stützen?
Typischer Praxisfehler: Arbeitnehmer konzentrieren sich nur darauf, ob sie „schuldig“ sind. Rechtlich ist aber ebenso wichtig, ob der Arbeitgeber den Vorwurf präzise, beweisbar und kündigungsrechtlich verwertbar formuliert hat.
Welche Reaktion ist sinnvoll?
Es gibt nicht die eine richtige Reaktion auf jede Abmahnung. Gerade im Arbeitsrecht ist die Strategie entscheidend. Wer sofort lautstark reagiert, kann den Konflikt verschärfen. Wer gar nichts tut, riskiert, dass die Abmahnung später als unbestrittener Baustein einer Kündigung verwendet wird.
In Betracht kommen insbesondere:
- Prüfung ohne sofortige Reaktion: Sinnvoll, wenn zunächst Beweise gesichert und das weitere Verhalten des Arbeitgebers beobachtet werden soll.
- Gespräch mit dem Arbeitgeber: Möglich, wenn das Arbeitsverhältnis stabilisiert werden soll und ein Missverständnis vorliegt.
- Schriftliche Gegendarstellung: Sinnvoll, wenn die eigene Sicht dokumentiert werden soll, ohne sofort Klage zu erheben.
- Aufforderung zur Rücknahme und Entfernung: Sinnvoll bei klar falschen, ehrverletzenden oder gefährlichen Vorwürfen.
- Beschwerde im Betrieb oder beim Betriebsrat: Denkbar, wenn eine innerbetriebliche Lösung möglich erscheint.
- Klage auf Entfernung aus der Personalakte: Möglich, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist und nicht in der Personalakte bleiben soll.
- Strategische Verteidigung erst im Kündigungsschutzprozess: In manchen Fällen sinnvoll, wenn der Arbeitgeber mit der Abmahnung erkennbar eine Kündigung vorbereitet.
Entscheidend ist die Frage: Was ist das Ziel? Soll das Arbeitsverhältnis beruhigt werden? Soll eine Kündigung verhindert werden? Soll eine Abfindungsverhandlung vorbereitet werden? Soll die Abmahnung vollständig aus der Personalakte verschwinden? Davon hängt die richtige Vorgehensweise ab.
Gegendarstellung zur Personalakte
Eine Gegendarstellung ist häufig ein gutes Mittel, wenn die Abmahnung nicht unwidersprochen in der Personalakte bleiben soll, eine sofortige gerichtliche Auseinandersetzung aber nicht gewünscht oder taktisch nicht sinnvoll ist.
Die Gegendarstellung sollte kurz, sachlich und präzise sein. Sie sollte keine unnötigen Nebenkriegsschauplätze eröffnen und keine unbedachten Zugeständnisse enthalten. Gerade weil die Gegendarstellung später ebenfalls in der Personalakte liegt, sollte sie anwaltlich geprüft oder formuliert werden.
Eine gute Gegendarstellung kann etwa enthalten:
- welcher konkrete Vorwurf bestritten wird,
- welche Tatsachen aus Sicht des Arbeitnehmers anders liegen,
- welche Beweise oder Zeugen es gibt,
- weshalb keine Pflichtverletzung vorliegt,
- weshalb die Abmahnung unverhältnismäßig ist,
- dass die Aufnahme der Gegendarstellung zur Personalakte verlangt wird.
Vorsicht: Eine emotionale Gegendarstellung mit Vorwürfen gegen Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen kann den Konflikt verschärfen. Ziel ist nicht „Dampf ablassen“, sondern eine verwertbare, saubere Dokumentation der eigenen Position.
Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Bei unberechtigten Abmahnungen kommt ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte in Betracht. Das ist besonders wichtig, wenn die Abmahnung falsche Tatsachenbehauptungen enthält, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen kann oder als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen soll.
Eine Entfernung kann außergerichtlich verlangt werden. Lehnt der Arbeitgeber ab, kann die Entfernung vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, sollte aber gut überlegt werden. Eine Klage kann das Arbeitsverhältnis belasten. Umgekehrt kann es gefährlich sein, eine schwerwiegende falsche Abmahnung einfach stehen zu lassen.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Ist der Vorwurf objektiv falsch?
- Ist die Abmahnung zu unbestimmt?
- Fehlt die arbeitsrechtliche Warnfunktion?
- Ist eine vertragliche Pflicht überhaupt verletzt?
- Ist die Abmahnung unverhältnismäßig?
- Ist das Verhalten längst bedeutungslos geworden?
Bei einer zweiten oder dritten Abmahnung wird die Entfernung bzw. Verteidigung regelmäßig dringlicher, weil der Arbeitgeber dann häufig bereits an einer Kündigungsstrategie arbeitet.
Betriebsrat, Beschwerde und innerbetriebliche Klärung
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, kann dieser je nach Sachlage ein wichtiger Ansprechpartner sein. Arbeitnehmer können sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb beschweren und in bestimmten Fällen den Betriebsrat einschalten. Der Betriebsrat kann Beschwerden entgegennehmen und, wenn er sie für berechtigt hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken.
Das ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Manchmal ist der Betriebsrat hilfreich, manchmal ist eine rein anwaltliche Strategie besser. Vor allem sollte vorher geprüft werden, ob eine Beschwerde die eigene Position verbessert oder ob dadurch der Konflikt unnötig eskaliert.
Auch hier gilt: Erst die Abmahnung prüfen, dann entscheiden, ob Beschwerde, Gegendarstellung, Entfernung oder taktisches Abwarten die beste Lösung ist.
Abmahnung und Kündigung
Der wichtigste praktische Grund für die Prüfung einer Abmahnung ist das Kündigungsrisiko. Bei verhaltensbedingten Kündigungen verlangt die Rechtsprechung in vielen Fällen vor Ausspruch der Kündigung eine vorherige einschlägige Abmahnung. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer damit deutlich machen, welches Verhalten nicht akzeptiert wird und dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Abmahnung automatisch eine spätere Kündigung trägt. Abmahnung und Kündigung müssen inhaltlich zusammenpassen. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit trägt nicht ohne Weiteres eine Kündigung wegen angeblicher Beleidigung. Eine Abmahnung wegen Arbeitsfehlern trägt nicht automatisch eine Kündigung wegen privater Internetnutzung.
Wenn nach einer Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen wird, ist höchste Eile geboten. Dann läuft regelmäßig die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Diese Frist darf nicht dadurch versäumt werden, dass noch über die Abmahnung, eine Versetzung oder einen Aufhebungsvertrag gesprochen wird.
Bei Kündigung nach Abmahnung:
- Kündigungsschreiben sofort sichern und Zugang notieren.
- Alle Abmahnungen vollständig übermitteln.
- Arbeitsvertrag, Änderungsverträge, Dienstpläne und Schriftverkehr beifügen.
- Keine Frist verstreichen lassen: Kündigungsschutzklage prüfen.
Typische Abmahnungsfälle
Abmahnung wegen Krankheit oder Krankmeldung
Nicht die Krankheit selbst darf abgemahnt werden, sondern allenfalls ein Verhalten im Zusammenhang mit der Anzeige oder dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Häufig geht es um angeblich verspätete Krankmeldung, verspätete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, angebliches Fehlverhalten während der Krankheit oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Hier kommt es sehr genau auf Arbeitsvertrag, betriebliche Regeln, tatsächlichen Ablauf und Nachweise an. Gerade bei Krankheit sollte keine vorschnelle schriftliche Erklärung abgegeben werden.
Abmahnung wegen Unpünktlichkeit oder Arbeitszeit
Bei Unpünktlichkeit, Pausen, Zeiterfassung und Dienstplanung sind die Details entscheidend. War die Arbeitszeit klar geregelt? Gab es eine Duldung? War die Zeiterfassung korrekt? Wurde die Verspätung entschuldigt? Werden andere Beschäftigte anders behandelt?
Abmahnung wegen Schlechtleistung oder Fehlern
Arbeitsfehler passieren. Nicht jeder Fehler ist eine Pflichtverletzung. Bei angeblicher Minderleistung oder Schlechtleistung muss geprüft werden, ob überhaupt ein objektiv messbarer Vorwurf vorliegt und ob dieser dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist. Gerade pauschale Vorwürfe wie „Ihre Arbeitsqualität ist unzureichend“ sind häufig angreifbar.
Abmahnung wegen Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
Hier stehen oft Aussage gegen Aussage, E-Mail-Verläufe, Chatnachrichten oder Konflikte im Team im Vordergrund. Wichtig ist, frühzeitig Zeugen und Unterlagen zu sichern. Gerade emotionale Konflikte werden in Abmahnungen häufig einseitig dargestellt.
Abmahnung wegen Homeoffice, Internet, Handy oder Datenschutz
Bei modernen Arbeitsformen kommt es auf klare Regeln an. Was war erlaubt? Gab es eine Betriebsvereinbarung? Wurde die private Nutzung geduldet? War die Weisung eindeutig? Bei Datenschutz- und IT-Vorwürfen sollte besonders vorsichtig reagiert werden.
Zweite oder dritte Abmahnung erhalten?
Bei einer zweiten oder dritten Abmahnung wird es ernst. Spätestens dann sollte anwaltlich geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereitet. Mehrere Abmahnungen können den Eindruck erzeugen, der Arbeitnehmer sei dauerhaft unzuverlässig oder nicht bereit, sein Verhalten zu ändern.
Gleichzeitig sind mehrere Abmahnungen nicht automatisch besser für den Arbeitgeber. Wenn die Vorwürfe unklar, falsch oder widersprüchlich sind, kann das auch zeigen, dass der Arbeitgeber nur eine Kündigung vorbereitet und nach Gründen sucht.
In dieser Situation ist eine Gesamtstrategie erforderlich: Welche Abmahnungen sind angreifbar? Welche Vorwürfe sind gefährlich? Gibt es eine Vorgeschichte? Gibt es Mobbing, Versetzung, Leistungsdruck, Konflikte mit Vorgesetzten oder ein Abfindungsthema? Soll das Arbeitsverhältnis erhalten werden oder geht es realistisch um eine möglichst gute Beendigungslösung?
Checkliste: Was Sie nach einer Abmahnung nicht tun sollten
- Die Abmahnung nicht einfach wegwerfen oder ignorieren.
- Keine inhaltliche Anerkennung unterschreiben.
- Nicht im Affekt eine lange emotionale Gegendarstellung schreiben.
- Keine Kolleginnen und Kollegen unüberlegt in den Konflikt hineinziehen.
- Keine Vorwürfe gegenüber Vorgesetzten per E-Mail verschicken, die später gegen Sie verwendet werden können.
- Nicht eigenmächtig Arbeitsanweisungen verweigern, nur weil Sie die Abmahnung für falsch halten.
- Bei späterer Kündigung nicht abwarten, sondern sofort die 3-Wochen-Frist prüfen lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine erste Einschätzung reichen häufig die Abmahnung selbst und eine kurze Schilderung des tatsächlichen Ablaufs. Je besser die Unterlagen sind, desto schneller lässt sich aber beurteilen, ob und wie man sich wehren sollte.
Hilfreich sind insbesondere:
- Abmahnung vollständig mit allen Anlagen,
- Arbeitsvertrag und Änderungsverträge,
- vorherige Abmahnungen, Ermahnungen oder Gesprächsnotizen,
- Dienstpläne, Arbeitszeitnachweise, Zeiterfassung,
- E-Mails, Chatverläufe, Arbeitsanweisungen, Protokolle,
- Krankmeldungen, Atteste, ärztliche Bescheinigungen, soweit relevant,
- Namen möglicher Zeugen,
- Schriftverkehr mit Arbeitgeber, Personalabteilung oder Betriebsrat,
- Rechtsschutzunterlagen, falls vorhanden.
Sie können die Abmahnung und weitere Unterlagen direkt über das Formular auf dieser Seite übermitteln.
Rechtsschutzversicherung, Kosten und Deckungsanfrage
Wenn eine Arbeitsrechtsschutzversicherung besteht, sollte dies früh mitgeteilt werden. Häufig kann dann geklärt werden, ob die Prüfung der Abmahnung, eine außergerichtliche Tätigkeit oder eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte gedeckt ist.
Wichtig ist dabei, Versicherungsnummer, Gesellschaft und möglichst auch eine Schaden- oder Deckungsnummer anzugeben, falls bereits Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung aufgenommen wurde.
Auch ohne Rechtsschutzversicherung kann eine anwaltliche Erstprüfung sinnvoll sein, weil gerade die Entscheidung über die richtige Strategie oft später erhebliche Auswirkungen hat.
Keine Experimente bei Abmahnung im Arbeitsrecht
Eine Abmahnung ist häufig die Vorstufe zu einer Kündigung. Sie ist aber zugleich ein Angriffspunkt. Falsche oder unbestimmte Abmahnungen müssen nicht widerspruchslos hingenommen werden. Entscheidend ist, nicht zu spät und nicht unüberlegt zu reagieren.
Wenn Sie wollen, prüfen wir die Abmahnung, die Beweislage und die beste Strategie: Gegendarstellung, Entfernung aus der Personalakte, Beschwerde, Verhandlung, Vorbereitung auf eine drohende Kündigung oder Verteidigung im Kündigungsschutzverfahren.
Übermitteln Sie die Abmahnung gerne über das nachfolgende Formular. Bei bereits ausgesprochener Kündigung oder sehr kurzer Frist bitte zusätzlich telefonisch Kontakt aufnehmen.
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