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AUFHEBUNGSVERTRAG und ABFINDUNG

Aufhebungsvertrag prüfen lassen, Abfindung sichern, Sperrzeit und Nachteile beim Arbeitslosengeld vermeiden und den richtigen Zeitpunkt für Kündigungsschutzklage oder Vergleich nutzen.

Aufhebungsvertrag prüfen lassen, bevor unterschrieben wird

Ein Aufhebungsvertrag ist fast nie nur ein „kurzes Formular“. Er beendet das Arbeitsverhältnis, regelt Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Resturlaub, variable Vergütung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbote und häufig auch sozialrechtliche Risiken beim Arbeitslosengeld.

Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, muss zusätzlich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage im Blick behalten. Wer noch nicht gekündigt wurde, sollte besonders sorgfältig prüfen lassen, ob der Aufhebungsvertrag überhaupt der richtige Weg ist.

Schicken Sie Entwurf, Kündigung, Arbeitsvertrag und letzte Abrechnung möglichst früh. Gerade bei laufenden Fristen ist eine schnelle Vorprüfung entscheidend.

Schnell handeln

  • Entwurf erhalten? Nicht vorschnell unterschreiben.
  • Kündigung erhalten? Drei-Wochen-Frist für Klage prüfen.
  • Unterschriftsfrist gesetzt? Drucksituation dokumentieren.
  • Schon unterschrieben? Anfechtung und sozialrechtliche Folgen prüfen.
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Aufhebungsvertrag mit Abfindung statt Kündigung!

Wenn es im Arbeitsverhältnis kriselt oder die Probleme bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, sollte als Alternative zu einer Kündigung immer über den Aufhebungsvertrag nachgedacht werden, insbesondere aber natürlich auch dann, wenn Sie selbst bereits eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten haben.

Die Kündigung Ihres Arbeitgebers mag rechtmäßig sein oder nicht – Tatsache ist, dass nach einem solchen Ereignis es für viele Arbeitnehmer auf jeden Fall schwer vorstellbar ist, im gleichen Betrieb weiter arbeiten.

Über ein Aufhebungsvertrag sollte auch dann nachgedacht werden, wenn der Wunsch zur Trennung vom Arbeitnehmer ausgeht. Auch in einem solchen Fall ist regelmäßig ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative als eine Eigenkündigung.

Warum die Prüfung wichtig ist:

Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn er gut verhandelt ist. Er kann aber auch zum Problem werden, wenn Kündigungsfrist, Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Arbeitssuchendmeldung, Urlaubsabgeltung oder Sperrzeit nicht sauber geregelt sind.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung - Sie müssen handeln!

Wenn Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung bestandskräftig werden lassen (also auch dann, wenn Ihnen die Kündigung eigentlich gar nicht so ungelegen kommt), d. h. sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, bekommen Sie nichts, insbesondere keine Abfindung.

Auch wenn Sie selbst kündigen wollen sollte immer die Alternative Aufhebungsvertrag mit Abfindung erwogen werden.

Im Gegensatz zu einer Kündigung, gleichgültig ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgehend ist zunächst einmal optisch die bessere Lösung und der größte Vorteil für die Arbeitnehmerseite ist natürlich die Möglichkeit, im Rahmen des Aufhebungsvertrages gleichzeitig auch eine Abfindung zu vereinbaren.

Besonders wichtig bei Kündigung:

  • Datum des Zugangs der Kündigung notieren.
  • Briefumschlag aufbewahren, falls die Kündigung per Post kam.
  • Keine Frist verstreichen lassen, nur weil noch über einen Aufhebungsvertrag gesprochen wird.
  • Gespräche und Angebote des Arbeitgebers möglichst schriftlich dokumentieren.

Aufhebungsvertrag und Arbeitsgericht

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und vielleicht schon mit dem Gedanken spekulieren, die Kündigung gegebenenfalls bei Zahlung einer Abfindung zu akzeptieren, macht es ebenfalls Sinn, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und den Aufhebungsvertrag nebst Abfindungsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren abzuschließen.

Gegenüber einem Aufhebungsvertrag im außergerichtlichen Stadium, also ohne Einschaltung des Arbeitsgerichts, hat das eine Menge Vorteile:

  • Die Arbeitgeberseite muss sich mit einem gerichtlichen Verfahren auseinandersetzen.
  • Die Vergleichsbereitschaft steigt häufig, wenn die Kündigung nicht einfach hingenommen wird.
  • Die Einigung kann als gerichtlicher Vergleich formuliert werden.
  • Sozialrechtliche Risiken können bei der Formulierung besser berücksichtigt werden.
  • Zeugnis, Freistellung, Resturlaub, Abrechnung, variable Vergütung und Arbeitspapiere können in einem Gesamtpaket geregelt werden.

Mehr Abfindung bei Anwalt + Arbeitsgericht

Die Abfindungssumme ist bei einer Vereinbarung nach Einschaltung des Arbeitsgerichts nicht selten deutlich höher, weil die Arbeitgeberseite sich häufig eines lästigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens entledigen will und deswegen mitunter auch dazu bereit ist, etwas mehr zu bezahlen.

Eine gute Abfindungsverhandlung beginnt nicht mit einer Formel, sondern mit einer Einschätzung der Risiken auf beiden Seiten: Wie angreifbar ist die Kündigung? Gibt es Sonderkündigungsschutz? Gibt es Fehler bei Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, Kündigungsfrist, Massenentlassungsanzeige oder Befristung? Wie dringend möchte die Arbeitgeberseite den Fall beenden?

Die oft genannte Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nur ein grober Ausgangspunkt. Je nach Prozessrisiko, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Kündigungsgrund, Gehalt, Freistellung, Bonusansprüchen und Verhandlungslage kann das Ergebnis deutlich davon abweichen.

Kein Ärger mit dem Arbeitsamt bei Anwalt + Arbeitsgericht

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, wenn er unter Zuhilfenahme eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht richtig formuliert wurde, schützt Sie auch vor Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages.

Man darf niemals vergessen, dass die Agentur für Arbeit als unsichtbarer 3. Mann immer mit am Tisch sitzt und muss bei der Formulierung des Vertragstextes aufpassen, um sich keine Nachteile in der Form von Sperrzeit und Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld einzuhandeln. Mit einer richtigen Formulierung lässt sich beides vermeiden!

Sozialrechtliche Punkte, die vor Unterschrift geprüft werden sollten:

  • Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?
  • Liegt eine echte arbeitgeberseitige Kündigungsdrohung oder bereits eine Kündigung vor?
  • Ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu befürchten?
  • Kann die Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen?
  • Ist die Arbeitssuchendmeldung rechtzeitig erfolgt?

Kündigungsschutzklage online

In einer Vielzahl arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es für keine der Parteien mehr notwendig, jemals einen Fuß in das Gebäude des Arbeitsgerichts zu setzen.

Gerade dann, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist es in der Regel machbar, dass man sich von Anwalt zu Anwalt auf einen Vergleichstext, d. h. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung einigt, diesen Text dann dem Gericht übermittelt und letztenendes bekommt man dann in Beschlussform die getroffene Vereinbarung als abschließendes Resultat des arbeitsgerichtlichen Verfahrens übermittelt.

Es ist also tatsächlich machbar, vom Schreibtisch aus ein arbeitsgerichtliches Verfahren, auch eine Kündigungsschutzklage, einzureichen und das Verfahren bis zum Erhalt des Aufhebungsvertrages einschließlich Abfindungsvereinbarung im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

Ich praktiziere dieses Verfahren wann immer es geht, zur großen Zufriedenheit der Mandanten.

AUFHEBUNGSVERTRAG und ANFECHTUNG

Zum Aufhebungsvertrag genötigt - oder vorschnell unbedacht unterschrieben?

Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung zur Frage, wann ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag angefochten werden kann. Paradefall ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer wegen widerrechtlicher Drohung durch den Arbeitgeber mit einer andernfalls auszusprechenden Kündigung.

Hierbei kann es auch eine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer überrumpelt wurde oder eine angemessene Überlegungsfrist vor Unterschriftsleistung hatte.

Sich von einem vorschnell unterschriebenen Aufhebungsvertrag mittels Anfechtung wieder zu lösen, ist mitunter außerordentlich schwierig und rechtlich mit einigen Hürden verbunden.

Es ist auf jeden Fall schlau, in einer solchen Situation erst einmal nicht zu unterschreiben und darauf zu bestehen, den Entwurf des Aufhebungsvertrages erst einmal vom Anwalt prüfen zu lassen.

Wenn schon unterschrieben wurde:

  • Datum, Uhrzeit und Gesprächssituation notieren.
  • Zeugen und beteiligte Personen festhalten.
  • Originalvertrag und sämtliche E-Mails sichern.
  • Keine weiteren Bestätigungen abgeben, bevor die Rechtslage geprüft wurde.

Checkliste: Was muss in einem Aufhebungsvertrag geregelt sein?

Ein brauchbarer Aufhebungsvertrag sollte nicht nur das Enddatum und die Abfindung enthalten. Entscheidend ist, ob alle Nebenfolgen sauber und widerspruchsfrei geregelt sind.

Abfindung verhandeln: nicht nur die Summe zählt

Viele Arbeitnehmer schauen zuerst auf die Abfindungssumme. Das ist verständlich, aber zu kurz gedacht. Ein scheinbar hoher Betrag kann durch Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldes, unklare Fälligkeit, fehlende Gehaltsfortzahlung, schlechte Freistellungsregelung oder ein schwaches Zeugnis erheblich entwertet werden.

Umgekehrt kann ein sauber formulierter Vergleich mit ordentlicher Kündigungsfrist, bezahlter Freistellung, gutem Zeugnis, geordnetem Austritt und klarer Abrechnung wirtschaftlich deutlich wertvoller sein als ein optisch höherer, aber riskanter Aufhebungsvertrag.

Deshalb wird bei der Prüfung nicht nur gefragt: „Wie hoch ist die Abfindung?“, sondern vor allem: „Was bleibt am Ende übrig und welche Nachteile werden vermieden?“

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine schnelle Ersteinschätzung sind meistens wenige Unterlagen ausreichend. Je vollständiger diese vorliegen, desto schneller lässt sich einschätzen, ob der Entwurf unterschriftsreif ist oder ob nachverhandelt werden sollte.

  • Entwurf des Aufhebungsvertrages oder Vergleichsvorschlag
  • Kündigungsschreiben, falls bereits vorhanden
  • Arbeitsvertrag und Nachträge
  • letzte drei Gehaltsabrechnungen
  • Angaben zu Betriebszugehörigkeit, Position und Bruttomonatsgehalt
  • Schriftverkehr mit Arbeitgeber, Betriebsrat oder Agentur für Arbeit
  • Rechtsschutzversicherung, Versicherungsnummer und Schaden-/Deckungsnummer, falls vorhanden

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