Wenn es im Arbeitsverhältnis kriselt oder die Probleme bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, sollte als Alternative zu einer Kündigung immer über den Aufhebungsvertrag nachgedacht werden, insbesondere aber natürlich auch dann, wenn Sie selbst bereits eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten haben.
Die Kündigung Ihres Arbeitgebers mag rechtmäßig sein oder nicht – Tatsache ist, dass nach einem solchen Ereignis es für viele Arbeitnehmer auf jeden Fall schwer vorstellbar ist, im gleichen Betrieb weiter arbeiten.
Über ein Aufhebungsvertrag sollte auch dann nachgedacht werden, wenn der Wunsch zur Trennung vom Arbeitnehmer ausgeht. Auch in einem solchen Fall ist regelmäßig ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative als eine Eigenkündigung.
Wenn Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung bestandskräftig werden lassen (also auch dann, wenn Ihnen die Kündigung eigentlich gar nicht so ungelegen kommt), d. h. sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, bekommen Sie nichts, insbesondere keine Abfindung.
Auch wenn Sie selbst kündigen wollen sollte immer die Alternative Aufhebungsvertrag mit Abfindung erwogen werden.
Im Gegensatz zu einer Kündigung, gleichgültig ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgehend ist zunächst einmal optisch die bessere Lösung und der größte Vorteil für die Arbeitnehmerseite ist natürlich die Möglichkeit, im Rahmen des Aufhebungsvertrages gleichzeitig auch eine Abfindung zu vereinbaren.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und vielleicht schon mit dem Gedanken spekulieren, die Kündigung gegebenenfalls bei Zahlung einer Abfindung zu akzeptieren, macht es ebenfalls Sinn, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und den Aufhebungsvertrag nebst Abfindungsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren abzuschließen.
Gegenüber einem Aufhebungsvertrag im außergerichtlichen Stadium, also ohne Einschaltung des Arbeitsgerichts, hat das eine Menge Vorteile:
Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, wenn er unter Zuhilfenahme eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht richtig formuliert wurde, schützt Sie auch vor Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages.
Man darf niemals vergessen, dass die Agentur für Arbeit als unsichtbarer 3. Mann immer mit am Tisch sitzt und muss bei der Formulierung des Vertragstextes aufpassen, um sich keine Nachteile in der Form von Sperrzeit und Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld einzuhandeln. Mit einer richtigen Formulierung lässt sich beides vermeiden!
In einer Vielzahl arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es für keine der Parteien mehr notwendig, jemals einen Fuß in das Gebäude des Arbeitsgerichts zu setzen.
Gerade dann, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist es in der Regel machbar, dass man sich von Anwalt zu Anwalt auf einen Vergleichstext, d. h. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung einigt, diesen Text dann dem Gericht übermittelt und letztenendes bekommt man dann in Beschlussform die getroffene Vereinbarung als abschließendes Resultat des arbeitsgerichtlichen Verfahrens übermittelt.
Es ist also tatsächlich machbar, vom Schreibtisch aus ein arbeitsgerichtliches Verfahren, auch eine Kündigungsschutzklage, einzureichen und das Verfahren bis zum Erhalt des Aufhebungsvertrages einschließlich Abfindungsvereinbarung im schriftlichen Verfahren durchzuführen.
Ich praktiziere dieses Verfahren wann immer es geht, zur großen Zufriedenheit der Mandanten.
Zum Aufhebungsvertrag genötigt - oder vorschnell unbedacht unterschrieben?
Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung zur Frage, wann ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag angefochten werden kann. Paradefall ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer wegen widerrechtlicher Drohung durch den Arbeitgeber mit einer andernfalls auszusprechenden Kündigung.
Hierbei kann es auch eine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer überrumpelt wurde oder eine angemessene Überlegungsfrist vor Unterschriftsleistung hatte.
Sich von einem vorschnell unterschriebenen Aufhebungsvertrag mittels Anfechtung wieder zu lösen, ist mitunter außerordentlich schwierig und rechtlich mit einigen Hürden verbunden.
Es ist auf jeden Fall schlau, in einer solchen Situation erst einmal nicht zu unterschreiben und darauf zu bestehen, den Entwurf des Aufhebungsvertrages erst einmal vom Anwalt prüfen zu lassen.