REISERECHT

Wir hoffen, Sie hatten einen schönen Urlaub! Die allermeisten Reisenden kommen gut erholt und zufrieden aus den Ferien zurück. Doch leider machen manche auch sehr unliebsame Erfahrungen. So entpuppt sich die gebuchte Traumreise mitunter als regelrechter Horrortrip. Hier möchten wir auf die Berichterstattung in den Medien verweisen, in der viele Fälle von skandalösen Umständen auf Reisen bekannt werden.

Mein Urlaub hätte schöner sein können! Wie kann ich reklamieren?

Sollten Sie mit den Leistungen Ihrer Reise nicht zufrieden gewesen sein, empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes! Bringen Sie Ihre Reiseunterlagen mit, in einer kostengünstigen Erstberatung kann festgestellt werden, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Vorsicht: Eile ist geboten!

Ihre Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Rückkehr schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden. Ist diese Ausschlussfrist gewahrt, gilt im Reiserecht eine zweijährige Verjährungsfrist.

Wir brauchen Beweise: Machen Sie noch am Urlaubsort Fotos, Videos oder Skizzen vom Reisemangel! Nehmen Sie Kontakt mit Mitreisenden auf, die als Zeugen in Frage kommen. Die Gerichte verlangen eine aussagekräftige Dokumentation.

Nur für einen echten Reisemangel haftet der Reiseveranstalter: Hier kommt es auf eine ungünstige Abweichung der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit und deren Erheblichkeit an.

Zunächst ist danach zu fragen, ob eine aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammende, nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung entweder überhaupt nicht oder nicht in der vereinbarten Art und Weise erbracht worden ist. Sie haben zum Beispiel im Katalog ein Hotel mit Tennisplatz gebucht, weil Sie vor hatten, sportlich aktiv zu werden. Am Ziel angekommen stellen Sie fest, dass der Platz seit Jahren nicht mehr benutzt wird, dieser von Unkraut überwuchert ist. Hier ist infolge des Fehlens der geschuldeten Leistung „Tennisplatz“ ein Reisemangel gegeben.

Sollte eine derartige Vereinbarung fehlen, ist darauf abzustellen, wie die Reise üblicherweise beschaffen ist. Nun ist nach Art und Zweck der Reise zu fragen.

Es muss aber auch gesagt werden, dass es nicht für jede Unannehmlichkeit Ansprüche gibt, da diese angesichts des heutigen Massentourismus teilweise ersatzlos hingenommen werden müssen. Hier können auch ortsübliche Umstände eine Rolle spielen. Beispiele für derartige Unannehmlichkeiten sind etwa die gewöhnliche Verschmutzung eines Badestrandes durch Mitreisende oder ein halbstündiges Warten in der Schlange im Restaurant. Vorsicht: Die Grenze vom Reisemangel zur bloßen Unannehmlichkeit ist fließend! In diesem Zusammenhang ist der Einzelfall immer zu prüfen.

Außerdem müssen Umstände hingenommen werden, die unter das allgemeine Lebensrisiko fallen, sei es, dass Sie Opfer gewöhnlicher Kriminalität an Ihrem Urlaubsort werden oder sich an einem Badesteg durch einen Holzsplitter am Fuß verletzen.